Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung von Ausfuhrerstattung durch das beklagte Hauptzollamt.
Die Klägerin meldete in der Zeit von August 1997 bis Januar 1998 mit insgesamt 17 Ausfuhranmeldungen beim Hauptzollamt A (Zollamt B) Rindfleisch aus sog. Isolierschlachtbetrieben zur Ausfuhr auf die Komoren an. Den einzelnen Ausfuhrsendungen lag jeweils eine Genusstauglichkeitsbescheinigung bei, ausweislich derer das Fleisch in einem registrierten Isolierschlachtbetrieb geschlachtet worden war. In der jeweiligen Genusstauglichkeitsbescheinigung bestätigte zudem der zuständige Veterinär, dass das Fleisch für den menschlichen Genuss tauglich sei. Ob die jeweiligen Genusstauglichkeitsbescheinigungen auch dem für das beklagte Hauptzollamt bestimmten Exemplar der Ausfuhranmeldung beigeheftet waren, ist zwischen den Beteiligten streitig.
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