OVG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 03.07.2024
5 LB 2/24
Normen:
VwGO § 124a Abs. 6 S. 1; VwGO § 125 Abs. 2; VwGO § 173 S. 1 i.V.m. ZPO § 85 Abs. 2; VwGO § 60 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Schleswig-Holstein, vom 14.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 7 A 73/20

Berufung; Berufungsbegründungsfrist; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Erfolgloser Wiedereinsetzungsantrag bei Versäumung der Berufungsbegründungsfrist

OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 03.07.2024 - Aktenzeichen 5 LB 2/24

DRsp Nr. 2024/9777

Berufung; Berufungsbegründungsfrist; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Erfolgloser Wiedereinsetzungsantrag bei Versäumung der Berufungsbegründungsfrist

Zu den Fristen, deren Feststellung und Berechnung gut ausgebildetem und sorgfältig beaufsichtigtem Büropersonal überlassen werden darf, gehört die Berufungsbegründungsfrist grundsätzlich nicht; denn die Berechnung, Überwachung und Kontrolle der Berufungsbegründungsfrist erfordern wegen der Kompliziertheit der Regelungen in § 124a VwGO besondere Sorgfalt.

Tenor

Die Berufung der Klägerin wird verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 15.000 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 124a Abs. 6 S. 1; VwGO § 125 Abs. 2; VwGO § 173 S. 1 i.V.m. ZPO § 85 Abs. 2; VwGO § 60 Abs. 1;

Gründe

Die Berufung ist unzulässig und daher nach Anhörung der Beteiligten zu verwerfen (§ 125 Abs. 2 Sätze 1 und 3 VwGO).

Nach § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO ist die Berufung in den Fällen des Absatzes 5 - der Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht - innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen (§ 124a Abs. 6 Satz 2 VwGO).