Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 6. September 2021 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf 844,62 € festgesetzt.
Die Beteiligten streiten über die Höhe des Rezepturzuschlags für von der Klägerin hergestellte und an Versicherte der Beklagten abgegebene Augentropfen.
Die Klägerin ist Apothekerin und betreibt eine Apotheke. Sie ist Mitglied des Landesapothekerverbandes B1 sowie im Besitz einer Versandhandelserlaubnis. Sie stellt u.a. Augenarzneimittel nach ärztlichen Verordnungen her.
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