LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 01.03.2023
L 11 KA 60/19
Normen:
SGB V § 87b Abs. 4; KBV-Vorgabe Nr. 3.4.5 S. 2; SGG § 70 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 29.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 KA 174/15

Berufung einer Berufsausübungsgemeinschaft wegen der Höhe einer fallwertbezogenen Budgetierung der Vergütung der speziellen Laborleistungen nach Kapitel 32.3 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes gemäß den Vorgaben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung; Beteiligungsfähigkeit einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01.03.2023 - Aktenzeichen L 11 KA 60/19

DRsp Nr. 2024/2269

Berufung einer Berufsausübungsgemeinschaft wegen der Höhe einer fallwertbezogenen Budgetierung der Vergütung der speziellen Laborleistungen nach Kapitel 32.3 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes gemäß den Vorgaben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung; Beteiligungsfähigkeit einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

1. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist beteiligtenfähig nach dem § 70 Nr. 1 SGG. 2. Die Regelungen zum Honorarverteilungsmaßstab sollen dem Leistungserbringer Kalkulationssicherheit geben und eine übermäßige Ausweitung der Tätigkeit des Leistungserbringers verhindern. 3. Zur Begründung einer versorgungsrelevanten Praxisbesonderheit genügt es nicht, lediglich ein "Mehr" an arzt-/fachgruppentypischen Leistungen abzurechnen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 29. Mai 2019 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt, mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die ihre Kosten selbst tragen, auch die Kosten im Berufungsrechtszug.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 87b Abs. 4; KBV-Vorgabe Nr. 3.4.5 S. 2; SGG § 70 Nr. 1;

Tatbestand