I.
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine Erbengemeinschaft, die im Streitjahr 1995 diverse Spielhallenunternehmen betrieb. In den Spielhallen waren Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeiten sowie sog. Unterhaltungsautomaten aufgestellt. Der weit überwiegende Teil der Einnahmen entfiel auf die Geldspielautomaten.
Die Klägerin reichte im November 1996 die Umsatzsteuerjahreserklärung für 1995 beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) ein. Diese stand einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich (§ 168 der Abgabenordnung -- AO --).
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