BFH - Urteil vom 08.07.2009
XI R 42/08
Normen:
AO § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; AO § 171 Abs. 5;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 27.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 915/06

Berufung eines Aufstellers von Geldspielautomaten auf Art. 13 Teil B Buchst. f Sechste RL 388/77/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern im Hinblick auf eine Steuerfreiheit seiner Umsätze

BFH, Urteil vom 08.07.2009 - Aktenzeichen XI R 42/08

DRsp Nr. 2009/25402

Berufung eines Aufstellers von Geldspielautomaten auf Art. 13 Teil B Buchst. f Sechste RL 388/77/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern im Hinblick auf eine Steuerfreiheit seiner Umsätze

Normenkette:

AO § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; AO § 171 Abs. 5;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine Erbengemeinschaft, die im Streitjahr 1995 diverse Spielhallenunternehmen betrieb. In den Spielhallen waren Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeiten sowie sog. Unterhaltungsautomaten aufgestellt. Der weit überwiegende Teil der Einnahmen entfiel auf die Geldspielautomaten.

Die Klägerin reichte im November 1996 die Umsatzsteuerjahreserklärung für 1995 beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) ein. Diese stand einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich (§ 168 der Abgabenordnung -- AO --).