BGH - Urteil vom 30.09.2019
AnwZ (Brfg) 32/18
Normen:
BRAO § 7 Nr. 3;
Fundstellen:
AnwBl 2020, 107
DStRE 2020, 636
MDR 2020, 127
NJW 2020, 845
WM 2020, 663
Vorinstanzen:
AnwGH Schleswig-Holstein, vom 19.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AGH 3/18

Berufung gegen die Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft; Sperrfrist für die Wiederzulassung des § 7 Nr. 3 BRAO von acht Jahren nach Ausschluss durch rechtskräftiges Urteil; Abkürzung der Wiederzulassungssperre im Disziplinarurteil auf vier Jahre; Bindung des Gerichts

BGH, Urteil vom 30.09.2019 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 32/18

DRsp Nr. 2019/16530

Berufung gegen die Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft; Sperrfrist für die Wiederzulassung des § 7 Nr. 3 BRAO von acht Jahren nach Ausschluss durch rechtskräftiges Urteil; Abkürzung der Wiederzulassungssperre im Disziplinarurteil auf vier Jahre; Bindung des Gerichts

a) Der zwingende Charakter der Sperrfrist des § 7 Nr. 3 BRAO steht einer Abkürzung derselben zwecks Kompensation einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung in Anlehnung an die sogenannte Vollstreckungslösung der Strafgerichte nicht entgegen.b) Im Rahmen der Wiederzulassung ist die Rechtsanwaltskammer an die im Disziplinarverfahren festgesetzte Anrechnung der Verfahrensverzögerung grundsätzlich gebunden.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des 1. Senats des Schleswig-Holsteinischen Anwaltsgerichtshofs vom 19. März 2018 abgeändert. Der Bescheid der Beklagten vom 28. Dezember 2017 - 03-01180/14 - wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, den Zulassungsantrag des Klägers vom 19. Juni 2017 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 7 Nr. 3;

Tatbestand

Der Kläger wurde durch die Berufsgerichtsbarkeit aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen.