LG Magdeburg, vom 17.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 787/17
OLG Naumburg, vom 04.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 12/19
Berufungsgerichtliche ausdrückliche Ablehnung der Zulassung der Revision in der Urschrift seiner Entscheidung; Berichtigung der Entscheidung des Berufungsgerichts über die Zulassung der Revision nachträglich in eine Nichtzulassung; Fristbeginn zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde ab Zustellung des Berichtigungsbeschlusses beziehungsweise der entsprechend berichtigten Abschrift des Berufungsurteils
BGH, Beschluss vom 25.01.2022 - Aktenzeichen VIII ZR 233/20
DRsp Nr. 2022/4164
Berufungsgerichtliche ausdrückliche Ablehnung der Zulassung der Revision in der Urschrift seiner Entscheidung; Berichtigung der Entscheidung des Berufungsgerichts über die Zulassung der Revision nachträglich in eine Nichtzulassung; Fristbeginn zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde ab Zustellung des Berichtigungsbeschlusses beziehungsweise der entsprechend berichtigten Abschrift des Berufungsurteils
a) Hat das Berufungsgericht die Zulassung der Revision in der Urschrift seiner Entscheidung ausdrücklich abgelehnt, kann diese Entscheidung durch Fehler bei der anschließenden Erstellung der zur Zustellung an die Prozessbeteiligten dienenden Ausfertigungen oder Abschriften durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (hier: Abschrift eines Urteils, in dem die Revision ausdrücklich zugelassen worden ist) nicht inhaltlich abgeändert werden. Maßgeblich ist allein die richterliche Entscheidung (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2016 - IX ZB 57/14, NJW-RR 2016, 1463 [zur Rechtsbeschwerde]).
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Kanzleitrainer Online" abrufen.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.