BGH - Beschluss vom 25.01.2022
VIII ZR 233/20
Normen:
ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 87 Abs. 1; ZPO § 172 Abs. 1 S. 1; ZPO § 233 S. 1; ZPO § 543 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2022, 710
MDR 2022, 848
NJW-RR 2022, 709
Vorinstanzen:
LG Magdeburg, vom 17.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 787/17
OLG Naumburg, vom 04.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 12/19

Berufungsgerichtliche ausdrückliche Ablehnung der Zulassung der Revision in der Urschrift seiner Entscheidung; Berichtigung der Entscheidung des Berufungsgerichts über die Zulassung der Revision nachträglich in eine Nichtzulassung; Fristbeginn zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde ab Zustellung des Berichtigungsbeschlusses beziehungsweise der entsprechend berichtigten Abschrift des Berufungsurteils

BGH, Beschluss vom 25.01.2022 - Aktenzeichen VIII ZR 233/20

DRsp Nr. 2022/4164

Berufungsgerichtliche ausdrückliche Ablehnung der Zulassung der Revision in der Urschrift seiner Entscheidung; Berichtigung der Entscheidung des Berufungsgerichts über die Zulassung der Revision nachträglich in eine Nichtzulassung; Fristbeginn zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde ab Zustellung des Berichtigungsbeschlusses beziehungsweise der entsprechend berichtigten Abschrift des Berufungsurteils

a) Hat das Berufungsgericht die Zulassung der Revision in der Urschrift seiner Entscheidung ausdrücklich abgelehnt, kann diese Entscheidung durch Fehler bei der anschließenden Erstellung der zur Zustellung an die Prozessbeteiligten dienenden Ausfertigungen oder Abschriften durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (hier: Abschrift eines Urteils, in dem die Revision ausdrücklich zugelassen worden ist) nicht inhaltlich abgeändert werden. Maßgeblich ist allein die richterliche Entscheidung (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2016 - IX ZB 57/14, NJW-RR 2016, 1463 [zur Rechtsbeschwerde]).