VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 24.06.2024
13 S 365/22
Normen:
BRAO § 43a Abs. 4; VwGO § 124a Abs. 4 S. 4; VwGO § 71; VwGO § 79 Abs. 1 Nr. 1; VwVfG § 1 Abs. 4; VwVfG § 35; KHG a. F. § 17b Abs. 3;
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 06.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2547/20

Berufungszulassungsverfahren; Antrag auf Zurückweisung von Rechtsanwälten; Anwaltliches Tätigkeitsverbot; Begründungsfrist für Zulassungsantrag; Verspätetes Vorbringen; Darlegungserfordernis; Krankenhausfinanzierung; DRG-Vergütungssystem; Beleihung der Selbstverwaltungspartner auf Bundesebene; Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus GmbH; Verwaltungshelfer; Grundsatz der Selbstorganschaft; Normvertrag; Verwaltungsakt; Funktioneller Behördenbegriff; Einheitliche Behörde

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.06.2024 - Aktenzeichen 13 S 365/22

DRsp Nr. 2024/9466

Berufungszulassungsverfahren; Antrag auf Zurückweisung von Rechtsanwälten; Anwaltliches Tätigkeitsverbot; Begründungsfrist für Zulassungsantrag; Verspätetes Vorbringen; Darlegungserfordernis; Krankenhausfinanzierung; DRG-Vergütungssystem; Beleihung der Selbstverwaltungspartner auf Bundesebene; Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus GmbH; Verwaltungshelfer; Grundsatz der Selbstorganschaft; Normvertrag; Verwaltungsakt; Funktioneller Behördenbegriff; Einheitliche Behörde

1. Im Verwaltungsprozess fehlt eine Rechtsgrundlage für die - hier von der Klägerseite beantragte - Zurückweisung der die Gegenseite vertretenden Rechtsanwälte wegen eines angeblichen anwaltlichen Tätigkeitsverbots oder wegen angeblicher Straftaten. 2. Nach Ablauf der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO können weder eine bisher fehlende Darlegung nachgeholt noch neue, selbständige Zulassungsgründe - und seien es auch nur weitere als die bereits dargelegten Gründe innerhalb eines Zulassungsgrunds - nachgeschoben werden. Nach Fristablauf ist nur noch eine Erläuterung, Ergänzung oder Verdeutlichung rechtzeitig und formgerecht geltend gemachter Zulassungsgründe möglich.