BGH - Beschluss vom 14.02.2022
VIa ZB 6/21
Normen:
ZPO § 85 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Mönchengladbach, vom 19.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 106/20
OLG Düsseldorf, vom 25.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen I-13 U 95/21

Beruhen der Fristversäumung auf einem der Prozesspartei zuzurechnenden Anwaltsverschulden

BGH, Beschluss vom 14.02.2022 - Aktenzeichen VIa ZB 6/21

DRsp Nr. 2022/4439

Beruhen der Fristversäumung auf einem der Prozesspartei zuzurechnenden Anwaltsverschulden

Bemerkt ein Anwalt, dass ein fristgebundener Schriftsatz versehentlich an das falsche Gericht versandt worden ist, darf er bei der Anweisung, den Schriftsatz erneut an das richtige Gericht zu übersenden, auch in Bezug auf eine sonst zuverlässige Angestellte nicht auf Sicherheitsvorkehrungen verzichten.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 13. Senats für Zivilsachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. August 2021 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert beträgt bis 35.000 €.

Normenkette:

ZPO § 85 Abs. 2;

Gründe

A.