LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 11.10.2023
L 5 BA 19/19
Normen:
SGB IV § 7a Abs. 2;
Fundstellen:
ArbR 2024, 295
Vorinstanzen:
SG Lübeck, vom 05.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 51 KR 742/16

Beschäftigungsverhältnis eines Notarztes im Rettungsdienst bei feingliedriger Aufteilung der Verantwortlichkeiten in der Rettungskette; Statusfeststellung und Versicherungspflicht des Notarztes

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 11.10.2023 - Aktenzeichen L 5 BA 19/19

DRsp Nr. 2024/6881

Beschäftigungsverhältnis eines Notarztes im Rettungsdienst bei feingliedriger Aufteilung der Verantwortlichkeiten in der Rettungskette; Statusfeststellung und Versicherungspflicht des Notarztes

1. Sind die Verantwortlichkeiten in einer Rettungskette auf verschiedene Träger aufgeteilt, ist festzustellen, zu welchem Träger der Notarzt im Rettungsdienst in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis steht. 2. Hat ein Krankenhaus die Zuständigkeit übernommen, die Notärzte im Rettungsdienst auszuwählen und der Rettungsstelle zur Verfügung zu stellen, liegt eine Eingliederung des Notarztes in den Betrieb des Krankenhauses und nicht in den des Trägers der Rettungsstelle vor.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 5. Juni 2019 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen haben.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

SGB IV § 7a Abs. 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1) im Rahmen seiner Tätigkeit als Notarzt im Rettungsdienst in der Rettungswache im Zeitraum vom 6. Dezember 2013 bis zum 9. Dezember 2015.