Die Klägerin begehrt die Gewährung von Ausfuhrerstattung und wendet sich gegen die Festsetzung einer Sanktion.
Mit Ausfuhranmeldung vom 03.03.2003 meldete die Klägerin beim Hauptzollamt A 42 Kartons (sog. big packs) 'Fleisch von Rindern, gefroren, ohne Knochen, anderes, einschließlich Hackfleisch, 78 GHT oder mehr Gehalt an magerem Rindfleisch außer Fett' der Marktordnungs-Warenlistennummer 0202 3090 9200 zur Ausfuhr in die Russische Föderation an. Die abfertigende Zollstelle entnahm ausweislich der Ausfuhranmeldung (Bl. 7 RS der Sachakte) sowie der Niederschrift über die Entnahme und Behandlung von Proben (Ziffer 9, Bl. 9 der Sachakte) aus '3 verschiedenen Kartons' jeweils einen Fleischblock und übersandte diese jeweils in Kartons einzeln verpackt an die Zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt bei der Oberfinanzdirektion Hamburg.
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