Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). In ihrem landwirtschaftlichen Betrieb verwendete sie im Streitjahr (2015) eine MAN TGA 18 Sattelzugmaschine, welche an der Vorderseite über ein Zugmaul verfügte.
Die Zugmaschine benutzte die Klägerin dazu, mit einem Spezialauflieger, auf dem ein Güllefass mit einem Inhalt von 30 m3 montiert war, Gülle von einem 20 km entfernten Milchbetrieb zu Ihren Feldrändern zu transportieren, um sie dann mit landwirtschaftlichen Maschinen auf die Felder auszubringen.
In ihrem Antrag auf Steuerentlastung gemäß §§ 57 des Energiesteuergesetzes in der Fassung des Streitjahres (EnergieStG) machte sie unter anderem eine Entlastung für durch die Sattelzugmaschine verbrauchten Diesel-Kraftstoff in Höhe von insgesamt 1.780 l geltend.
Abweichend hiervon setzte der Beklagte (das Hauptzollamt - HZA) mit Bescheid vom 18. Januar 2017 die Energiesteuerentlastung auf 4.649,12 EUR fest; den Verbrauch in der Sattelzugmaschine begünstigte es nicht.
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