AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Nr. 2; AO § 184 Abs. 1 S. 2; AO § 233a Abs. 1, Abs. 2a; AO § 239 Abs. 1 S. 1; AO Abs. 3 Nr. 1; EGAO Art. 97 § 15 Abs. 12 S. 1; EStG § 7g Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Buchst. a; EStG § 7g Abs. 3 S. 4, Abs. 3 S. 2 und 3;
1. Ein Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag ist Grundlagenbescheid nicht nur für den Gewerbesteuerbescheid, sondern auch für eine eventuelle Festsetzung von Zinsen nach § 233aAO zur Gewerbesteuer durch die Gemeinde.2. § 7g Abs. 3 Satz 4 EStG wonach § 233a Abs. 2aAO nicht anzuwenden ist, wenn die Rückgängigmachung der Gewinnminderung aufgrund der unterbliebenen Anschaffung erfolgt, gilt erst ab dem Veranlagungszeitraum 2013.3. Für den Zinslauf gemäß § 233a Abs. 2aAO ist die Entscheidung darüber, ob die Änderung eines Gewinnfeststellungsbescheids auf einem rückwirkenden Ereignis i.S. von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2AO und damit zugleich auch auf einem rückwirkenden Ereignis i.S. von § 233aAO beruht, gegenüber allen Feststellungsbeteiligten mit bindender Wirkung einheitlich zu treffen.4. Aus § 239 Abs. 3 Nr. 1AO (BGBl I 2016, 1679) kann erst ab dem 1.1.2017 ein Anspruch auf eine gesonderte Feststellung eines rückwirkenden Ereignisses beim Gewerbesteuermessbetrag abgeleitet werden.
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