Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3.Die Revision wird zugelassen.
I.
Streitig ist die Ausübung des so genannten Blockwahlrechts i.S.d. § 34 Abs. 7 Satz 8 Nr. 2 KStG 2002 n.F.
Gegenstand des Unternehmens der Klägerin war der Betrieb von Lebensversicherung in allen ihren Arten im In- und Ausland, der Betrieb der Rückversicherung in der Lebensversicherung sowie die Vermittlung von Versicherungen aller Art, Bausparverträgen und anderen Verträgen, die mit dem Betrieb der Lebensversicherung in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Durch Verschmelzungsvertrag vom 19. Juni 2002 ist sie auf die ... Versicherung AG verschmolzen worden.
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