FG Baden-Württemberg - Urteil vom 27.06.2000
6 K 68/97
Normen:
AO 1977 § 125 Abs. 1 ; KStG § 47 Abs. 1 Nr. 1 ; KStG § 29 ; KStG § 30 ;

Bescheid über gesonderte Feststellung von Teilbeträgen des verwendbaren Eigenkapitals: Abweichung zwischen EK lt. Bilanz und Gliederungsrechnung, Bindungswirkung, Nichtigkeit

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.06.2000 - Aktenzeichen 6 K 68/97

DRsp Nr. 2001/1296

Bescheid über gesonderte Feststellung von Teilbeträgen des verwendbaren Eigenkapitals: Abweichung zwischen EK lt. Bilanz und Gliederungsrechnung, Bindungswirkung, Nichtigkeit

1. Ergeben sich Abweichungen zwischen dem EK lt. Steuerbilanz und dem EK laut Gliederungsrechnung, die auf eine sachlich unzutreffende, jedoch bestandskräftige gesonderte Feststellung der Teilbeträge des vEK zum Schluss eines vorangegangenen Wirtschaftsjahres zurückzuführen sind, dann sind die Abweichungen in der Gliederungsrechnung als sonstige Vermögensmehrung oder -minderung im EK 02 anzusetzen. Nur so kann die Bindungswirkung eines jeden vEK-Bescheids der Vorjahre im Wesentlichen aufrechterhalten und doch der Fehler der Vergangenheit in der Summe repariert werden. 2. Nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 KStG sind sämtliche nach § 30 KStG ermittelten Teilbeträge des vEK festzustellen. Deshalb kann eine "Nichtfeststellung" zu einzelnen Kapitalanteilen im Sinne des § 30 KStG nur im Sinne einer Null-Feststellung verstanden werden. Die Summe der festgestellten Teilbeträge ergibt nur dann den ausgewiesenen Gesamtbetrag, wenn die nicht gesondert angesprochenen Eigenkapitalanteile mit Null festgestellt sind.