BFH - Beschluss vom 19.09.2007
III B 59/06
Normen:
AO § 125 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 2245
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 16.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2175/03

Bescheidänderung nach Bp; Nichtigkeit

BFH, Beschluss vom 19.09.2007 - Aktenzeichen III B 59/06

DRsp Nr. 2007/19420

Bescheidänderung nach Bp; Nichtigkeit

Steuerbescheide, die zuvor aufgrund einer im Bp-Verfahren erzielten Einigung geändert wurden, sind nicht offensichtlich nichtig, weil das deshalb eingeleitete Strafverfahren später eingestellt worden ist.

Normenkette:

AO § 125 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) betrieb in den Streitjahren 1993 und 1994 den Im- und Export türkischer Teppiche. Neben dem Eigenhandel war sie für in der Türkei ansässige Teppichhäuser vermittelnd tätig, lieferte für diese aus und besaß insoweit Inkassovollmacht.