FG Düsseldorf - Beschluss vom 19.02.2001
13 Ko 7104/00 KF
Normen:
StBGebV § 28 ; StBGebV § 41 Abs. 1 ; StBGebV § 41 Abs. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 858

Bescheidprüfung; Zeitgebühr; Geschäftsgebühr; Prüfungsgebühr - Kürzung der Geschäftsgebühr bei Einspruch gegen Haftungsbescheid

FG Düsseldorf, Beschluss vom 19.02.2001 - Aktenzeichen 13 Ko 7104/00 KF

DRsp Nr. 2001/8733

Bescheidprüfung; Zeitgebühr; Geschäftsgebühr; Prüfungsgebühr - Kürzung der Geschäftsgebühr bei Einspruch gegen Haftungsbescheid

1. Die Geschäftsgebühr für die Vertretung im Einspruchsverfahren ermäßigt sich auch dann wegen Anfalls der Prüfungsgebühr des § 28 StBGebV, wenn ein Haftungsbescheid Gegenstand des Verwaltungs- und Rechtsbehelfsverfahrens ist. 2. Ob der Auftrag zur Bescheidprüfung vor oder nach Einlegung des Rechtsbehelfs erfüllt wird, ist für den Anfall der Prüfungsgebühr unerheblich.

Normenkette:

StBGebV § 28 ; StBGebV § 41 Abs. 1 ; StBGebV § 41 Abs. 3 ;

Tatbestand:

I.

In dem Klageverfahren wegen der Haftungsbescheide für Körperschaftssteuer, Lohnsteuer und Umsatzsteuer 1990 bis 1992 (Az. 13 961/98 H) wurde der Rechtsstreit von den Beteiligten übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Daraufhin wurden durch Beschluß vom 23.8.2000 dem beklagten Finanzamt, jetzt Erinnerungsgegner, die Kosten des Verfahrens auferlegt und es wurde die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt.

Mit seinem Antrag vom 6.9.2000 beantragte der Erinnerungsführer die Erstattung der Kosten des Klageverfahrens und der Kosten des außergerichtlichen Vorverfahrens (Einspruchsverfahren).