I.
In dem Klageverfahren wegen der Haftungsbescheide für Körperschaftssteuer, Lohnsteuer und Umsatzsteuer 1990 bis 1992 (Az. 13 961/98 H) wurde der Rechtsstreit von den Beteiligten übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Daraufhin wurden durch Beschluß vom 23.8.2000 dem beklagten Finanzamt, jetzt Erinnerungsgegner, die Kosten des Verfahrens auferlegt und es wurde die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt.
Mit seinem Antrag vom 6.9.2000 beantragte der Erinnerungsführer die Erstattung der Kosten des Klageverfahrens und der Kosten des außergerichtlichen Vorverfahrens (Einspruchsverfahren).
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|