FG Brandenburg - Urteil vom 17.08.2005
4 K 1467/01
Normen:
EStG 1997 § 1 Abs. 3 S. 2, 4 ; EStG 1997 § 1 Abs. 3 S. 2 ; EStG 1997 § 1 Abs. 3 S. 4 ;
Fundstellen:
DStRE 2006, 451
EFG 2005, 1706

Bescheinigung der ausländischen Steuerbehörde über die Höhe der ausländischen Einkünfte als Voraussetzung für eine erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht; Einkommensteuer 1997 und 1998

FG Brandenburg, Urteil vom 17.08.2005 - Aktenzeichen 4 K 1467/01

DRsp Nr. 2005/15954

Bescheinigung der ausländischen Steuerbehörde über die Höhe der ausländischen Einkünfte als Voraussetzung für eine erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht; Einkommensteuer 1997 und 1998

1. Bei der Bescheinigung der ausländischen Steuerbehörde nach § 1 Abs. 3 S. 4 EStG über die Höhe der nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte handelt es sich grundsätzlich um eine materielle Voraussetzung für die erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht i.S. von § 1 Abs. 3 EStG. 2. Erforderlich ist die Vorlage dieser Bescheinigung aber nur dann, wenn feststeht, dass der beschränkt steuerpflichtige Kläger, der einen Antrag nach § 1 Abs. 3 EStG gestellt hat, Einkünfte erzielt hat, die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegen (hier: keine Vorlagepflicht bei Erzielung nur beschränkt steuerpflichtiger Einkünfte). 3. Es bleibt offen, ob die Finanzbehörde die Vorlage einer "Nullbescheinigung" des Wohnsitzstaates bzw. ggf. von Drittstaaten in den Fällen verlangen kann, in denen der beschränkt Steuerpflichtige zwar behauptet, keine Einkünfte, die nicht der deutschen Besteuerung unterliegen, erzielt zu haben, tatsächlich aber Zweifel an der Richtigkeit dieser Behauptung bestehen.

Normenkette:

EStG 1997 § 1 Abs. 3 S. 2, 4 ; EStG 1997 § 1 Abs. 3 S. 2 ; EStG 1997 § 1 Abs. 3 S. 4 ;

Tatbestand: