FG Niedersachsen - Urteil vom 28.02.2007
2 K 381/05
Normen:
EStG § 1 Abs. 3 ; AO § 175 Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 1442

Bescheinigung EU/EWR; Beschränkte Steuerpflicht; Nullbescheinigung; Antragsveranlagung als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig - Änderung des bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids bei nachträglicher Bescheinigung EU/EWR

FG Niedersachsen, Urteil vom 28.02.2007 - Aktenzeichen 2 K 381/05

DRsp Nr. 2007/15042

Bescheinigung EU/EWR; Beschränkte Steuerpflicht; Nullbescheinigung; Antragsveranlagung als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig - Änderung des bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids bei nachträglicher Bescheinigung EU/EWR

1. Die Anwendung von § 1 Abs. 3 EStG setzt auch voraus, dass die Höhe der ausländischen Einkünfte durch eine Bescheinigung der ausländischen Steuerbehörde nachgewiesen wird. 2. Die Bescheinigung der ausländischen Steuerbehörde ist auch dann materielle Voraussetzung für die Veranlagung eines beschränkt Steuerpflichtige als unbeschränkt steuerpflichtig, wenn der im Ausland ansässige Steuerpflichtige im Ansässigkeitsstaat keine Einkünfte erzielt und die ausländische Steuerbehörde demzufolge lediglich eine sog. Nullbescheinigung ausstellen kann. 3. Der Wortlaut des § 1 Abs. 3 Satz 4 EStG schließt das Verlangen einer "Nullbescheinigung" nicht aus.

Normenkette:

EStG § 1 Abs. 3 ; AO § 175 Abs. 1 Satz 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Beklagte den bestandskräftigen Einkommensteuerbescheid ändern und den Kläger als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandeln musste, nachdem dieser die Bescheinigung EU/EWR für das Streitjahr vorgelegt hatte.