BFH - Beschluss vom 28.06.2006
IX B 122/05
Normen:
EStG § 7h ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 2061
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 17.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 5368/04

Bescheinigung nach § 7h EStG

BFH, Beschluss vom 28.06.2006 - Aktenzeichen IX B 122/05

DRsp Nr. 2006/22828

Bescheinigung nach § 7h EStG

Aus dem Tatbestand des § 7h EStG folgt, dass es sich um eine Gebäude in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder städtebaulichen Entwicklungsbereich handeln muss. Die Bescheinigung nach § 7h Abs. 2 EStG muss diese Merkmale umfassen. Bestehen im Einzelfall Zweifel, muss die Bescheinigung durch die Tatsacheninstanz ausgelegt werden.

Normenkette:

EStG § 7h ;

Gründe: