Aus dem Tatbestand des § 7hEStG folgt, dass es sich um eine Gebäude in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder städtebaulichen Entwicklungsbereich handeln muss. Die Bescheinigung nach § 7h Abs. 2EStG muss diese Merkmale umfassen. Bestehen im Einzelfall Zweifel, muss die Bescheinigung durch die Tatsacheninstanz ausgelegt werden.