BFH - Beschluss vom 26.06.2006
IX B 77/06
Normen:
EStG § 7h ; FGO § 86 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 2095
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 13.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 S 1090/06

Bescheinigung nach § 7h EStG

BFH, Beschluss vom 26.06.2006 - Aktenzeichen IX B 77/06

DRsp Nr. 2006/23512

Bescheinigung nach § 7h EStG

1. Die Regelung des § 86 Abs. 3 FGO in der ab 1.4.2005 geltenden Fassung setzt voraus, dass das FG die Vorlage der betreffenden (bereits vorhandenen) Urkunden und Akten, die Übermittlung elektronischer Dokumente oder Erteilung von Auskünften angeordnet hat und die ersuchte Behörde sich daraufhin geweigert hat, dieser Aufforderung nachzukommen.2. § 86 Abs. 3 FGO sieht ein selbstständiges Verfahren zur Überprüfung der Ablehnung einer Erteilung einer Bescheinigung nach § 7h EStG auf ihre Rechtmäßigkeit hin nicht vor.

Normenkette:

EStG § 7h ; FGO § 86 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Nachdem die zuständige Gemeindebehörde einen Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung gemäß § 7h Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) abgelehnt und der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) einem Antrag der Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) auf Durchführung eines Remonstrationsverfahrens nicht nachgekommen war, beantragte die Antragstellerin beim Finanzgericht (FG) "in dem finanzverwaltungsrechtlichen selbstständigen Feststellungsantragsverfahren gemäß § 86 Abs. 3 Satz 1 FGO ", dass das FG feststellt, ob die Verweigerung der Erteilung der Bescheinigung nach § 7h Abs. 2 EStG rechtmäßig war.