FG Baden-Württemberg - Urteil vom 27.02.1997
8 K 311/95
Fundstellen:
EFG 1998, 476

Bescheinigungsinhalt bei Absetzungen für Baudenkmale

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.02.1997 - Aktenzeichen 8 K 311/95

DRsp Nr. 2001/2665

Bescheinigungsinhalt bei Absetzungen für Baudenkmale

1. Die Gewährung der erhöhten Absetzung bei Baudenkmalen setzt voraus, daß sich aus der Bescheinigung der zuständigen Denkmalschutzbehörde (§ 7 i Abs. 2 EStG) ergibt, in welcher Höhe die getätigten Aufwendungen dem Denkmalschutz dienen. 2. Hat das Finanzamt die erhöhte Absetzung ohne die erforderliche Bescheinigung der Denkmalschutzbehörde gewährt, ist es an diese Vorgehensweise für die folgenden Veranlagungszeiträume nicht gebunden. Das gilt selbst dann, wenn der Steuerpflichtige im Vertrauen hierauf die Belege über die Baumaßnahmen vernichtet hat und sie deshalb nicht mehr bei der Denkmalschutzbehörde zur Erstellung bzw. Ergänzung der Bescheinigung vorlegen kann.

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Kläger in den Streitjahren 1990 - 1992 erhöhte Absetzungen von Herstellungskosten für ein Baudenkmal nach § 82 i der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) beanspruchen können.