OLG Karlsruhe - Urteil vom 27.04.2022
6a U 1/21
Normen:
HGB § 146 Abs. 1 S. 1; HGB § 161 Abs. 2; BGB § 33; BGB § 40; ZPO § 92 Abs. 1;
Fundstellen:
GmbHR 2022, 811
NZG 2023, 326
ZIP 2022, 1709
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 21.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 273/21
LG Mannheim, vom 18.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 1/20

Beschlüsse einer Gesellschafterversammlung zur Auflösung und Liquidation einer GesellschaftHeilung von BeschlussmängelnBestellung einer Liquidatorin

OLG Karlsruhe, Urteil vom 27.04.2022 - Aktenzeichen 6a U 1/21

DRsp Nr. 2022/8661

Beschlüsse einer Gesellschafterversammlung zur Auflösung und Liquidation einer Gesellschaft Heilung von Beschlussmängeln Bestellung einer Liquidatorin

Tenor

I.

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Landgerichts Mannheim - 1. Kammer für Handelssachen - Commercial Court - vom 18. März 2021, Az. 21 O 1/20, im Kostenpunkt aufgehoben und in der Sache unter Aufhebung im Ausspruch zu 2.b) (Verpflichtung der Kläger zur Mitwirkung an der Anmeldung betreffend die Liquidatorin) wie folgt geändert:

1.

Es wird festgestellt, dass folgender Beschluss der Gesellschafterversammlung der [X] GmbH & Co. KG vom 16. Oktober 2019 nichtig ist:

"(bb) Zum alleinigen und einzelvertretungsbefugten Liquidator wird die persönlich haftende Gesellschafterin bestellt. Diese erhält für ihre Tätigkeit eine Vergütung entsprechend der bisherigen Vergütung für die Geschäftsführertätigkeiten."

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Die Kläger werden jeweils verurteilt, an der Anmeldung der Eintragung der Auflösung der [X] GmbH & Co. KG im Handelsregister des Amtsgerichts [...] unter der Registernummer HRA [...] mitzuwirken (Sachausspruch zu 2.a) des landgerichtlichen Urteils).

II.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu je zwei Neunteln und die Beklagten zu je einem Sechstel.

III. V.