Die Berufung des Klägers gegen das am 27.11.2018 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Paderborn wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Streitwert des Berufungsverfahrens: 26.040,00 €.
I.
Der Kläger wendet sich mit seiner Anfechtungs - und Nichtigkeitsklage gegen einen Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 12.06.2018 zum Tagesordnungspunkt 3), mit dem eine komplette Neufassung des Gesellschaftsvertrages beschlossen worden ist.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und der Anträge in erster Instanz wird auf das erstinstanzliche Urteil Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
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