FG Hamburg - Beschluss vom 02.11.2001
II 327/01
Normen:
EStG § 10 Abs. 3 ;

Beschränkte Abzugsfähigkeit von Vorsorgeaufwendungen verfassungsgemäß

FG Hamburg, Beschluss vom 02.11.2001 - Aktenzeichen II 327/01

DRsp Nr. 2002/4186

Beschränkte Abzugsfähigkeit von Vorsorgeaufwendungen verfassungsgemäß

§ 10 Abs. 3 EStG begegnet jedenfalls insoweit keinen schwerwiegenden verfassungsrechtlichen Bedenken als Vorsorgeaufwendungen nur in begrenztem Umfang abziehbar sind.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 3 ;

Tatbestand:

I. Die ASt. sind zusammenveranlagte Ehegatten und haben ein 1986 geborenes Kind. Der ASt. erzielte im Streitjahr als Arzt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 108.614 DM und aus selbständiger Arbeit in Höhe von 5.166 DM, seine Ehefrau ebenfalls als Ärztin Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit in Höhe von 10.059 DM.

In ihrer Einkommensteuererklärung 1998 erklärten die ASt folgende Vorsorgeaufwendungen getätigt zu haben: Sozialversicherungsbeiträge (Arbeitnehmeranteil): 13.474 DM (ASt) bzw. 3.666 DM (AStin), Kranken- und Pflegeversicherung: 3.098 DM, insgesamt 20.238 DM.

In dem Einkommensteuerbescheid vom 5.6.2001 wurden nach § 10 Abs. 3 EStG Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben wie folgt abgezogen:

Summe der Versicherungsbeiträge:

20.238 DM

Vorwegabzug

12.000 DM

Minderung nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG

12.000 DM

Verbleibender Vorwegabzug

0 DM

Verbleibende Versicherungsbeiträge

20.238 DM

davon abziehbar

Grundhöchstbetrag

5.220 DM

verbleiben

15.018 DM

davon höchstens abziehbar

2.610 DM

abzugsfähig nach § 10 Abs. 3 EStG

7.830 DM