I. Die ASt. sind zusammenveranlagte Ehegatten und haben ein 1986 geborenes Kind. Der ASt. erzielte im Streitjahr als Arzt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 108.614 DM und aus selbständiger Arbeit in Höhe von 5.166 DM, seine Ehefrau ebenfalls als Ärztin Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit in Höhe von 10.059 DM.
In ihrer Einkommensteuererklärung 1998 erklärten die ASt folgende Vorsorgeaufwendungen getätigt zu haben: Sozialversicherungsbeiträge (Arbeitnehmeranteil): 13.474 DM (ASt) bzw. 3.666 DM (AStin), Kranken- und Pflegeversicherung: 3.098 DM, insgesamt 20.238 DM.
In dem Einkommensteuerbescheid vom 5.6.2001 wurden nach § 10 Abs. 3 EStG Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben wie folgt abgezogen:
Summe der Versicherungsbeiträge:
20.238 DM
Vorwegabzug
12.000 DM
Minderung nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG
12.000 DM
Verbleibender Vorwegabzug
0 DM
Verbleibende Versicherungsbeiträge
20.238 DM
davon abziehbar
Grundhöchstbetrag
5.220 DM
verbleiben
15.018 DM
davon höchstens abziehbar
2.610 DM
abzugsfähig nach § 10 Abs. 3 EStG
7.830 DM
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