BFH - Beschluss vom 30.03.2004
XI B 209/03
Normen:
AO § 165 Abs. 1 ; EStG § 10 Abs. 3 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 1102
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 22.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 550/00

Beschränkte Abzugsfähigkeit von Vorsorgeaufwendungen: Verfassungsmäßigkeit

BFH, Beschluss vom 30.03.2004 - Aktenzeichen XI B 209/03

DRsp Nr. 2004/8124

Beschränkte Abzugsfähigkeit von Vorsorgeaufwendungen: Verfassungsmäßigkeit

Die Frage der Verfassungsmäßigkeit der beschränkten Abzugsfähigkeit von Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 3 EStG hat keine grundsätzliche Bedeutung mehr, nachdem der BFH die Verfassungsmäßigkeit des beschränkten Abzugs von Vorsorgeaufwendungen bejaht hat (Anschluss an BFH-Urt. v. 16.10.2002 - XI R 41/99, BStBl II 2003, 179 und v. 11.12.2002 - XI R 17/00, BStBl II 2003, 650).

Normenkette:

AO § 165 Abs. 1 ; EStG § 10 Abs. 3 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde kann keinen Erfolg haben.

1. Der von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachte Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) liegt nicht vor. Bei der Prüfung, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung der materiell-rechtliche Standpunkt des Finanzgerichts (FG) zugrunde zu legen (vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rdnr. 79, m.w.N.). Da das FG die beschränkte Abzugsfähigkeit von Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht für verfassungswidrig gehalten hat, konnte es eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Art. 100 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) nicht einholen.