Die Kläger sind Eheleute, die für das Streitjahr 1986 einen gemeinsamen Lohnsteuer-Jahresausgleich durchführen ließen. Im Streitjahr hatten sie drei Kinder und der Ehemann bezog Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Der Lohnsteuer-Jahresausgleichsbescheid erging am 07.03.1988 im Wesentlichen erklärungsgemäß.
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