FG Bremen - Urteil vom 22.07.1999
198054K 6
Normen:
AO 1977 § 122 Abs. 1 ; AO 1977 § 183 Abs. 1 ; AO 1977 § 350 ; AO 1977 § 351 Abs. 1 ; AO 1977 § 360 Abs. 1 ; AO 1977 § 360 Abs. 4 ; AO 1977 § 367 Abs. 2 ; EStG § 4 Abs. 1 Satz 2; EStG § 4 Abs. 4 ; FGO § 44 Abs. 1 ;

Beschränkte Rechtsbehelfsbefugnis eines zum Rechtsbehelfsverfahren hinzugezogenen Gesellschafters; Schuldzinsen eines Gesellschafters für Kredit zur Ablösung eines von der Gesellschaft gewährten Darlehens als Sonderbetriebsausgaben

FG Bremen, Urteil vom 22.07.1999 - Aktenzeichen 198054K 6

DRsp Nr. 2001/1503

Beschränkte Rechtsbehelfsbefugnis eines zum Rechtsbehelfsverfahren hinzugezogenen Gesellschafters; Schuldzinsen eines Gesellschafters für Kredit zur Ablösung eines von der Gesellschaft gewährten Darlehens als Sonderbetriebsausgaben

1. Wird nur von einem --aus der Personengesellschaft ausgeschiedenen-- Gesellschafter Einspruch gegen einen Feststellungsänderungsbescheid wegen eines --alle Gesellschafter beschwerenden-- Punktes erhoben, ist die Rechtsbehelfsbefugnis der zum Verfahren hinzugezogenen übrigen Gesellschafter beschränkt. Einem Hinzugezogenen stehen keine weitergehenden Rechte als dem Rechtsbehelfsführer zu; er kann deshalb nicht die Berücksichtigung eigener Sonderbetriebsausgaben erwirken. 2. Schuldzinsen für einen Kredit, den der Gesellschafter einer Personengesellschaft zur Ablösung eines ihm von der Gesellschaft gewährten Darlehens zur Umfinanzierung privater Hypothekendarlehen aufgenommen hat, sind nicht als Sonderbetriebsausgaben abziehbar.

Normenkette:

AO 1977 § 122 Abs. 1 ; AO 1977 § 183 Abs. 1 ; AO 1977 § 350 ; AO 1977 § 351 Abs. 1 ; AO 1977 § 360 Abs. 1 ; AO 1977 § 360 Abs. 4 ; AO 1977 § 367 Abs. 2 ; EStG § 4 Abs. 1 Satz 2; EStG § 4 Abs. 4 ; FGO § 44 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger Zinsaufwendungen steuerlich als Sonderbetriebsausgaben geltend machen kann.