Streitig ist, ob die angefochtenen Gewinnfeststellungs- und Gewerbesteuermessbescheide für die Streitjahre 1991 und 1992 sowie der Bescheid über den Einheitswert des Betriebsvermögens auf den 1.1.1991 nach Eintritt der Feststellungsverjährung ergangen sind, ob die Bescheide zutreffend adressiert wurden und ob bei der Ermittlung der Einkünfte und des steuerpflichtigen Betriebsvermögens der ehemaligen B GmbH & Co. KG (Beteiligungsgesellschaft), deren Rechtsnachfolgerin die Klägerin zu 1. ist, die Beteiligung an der B Limited (Brauerei) insoweit nicht berücksichtigt werden durfte, als diese der Kommanditistin und Klägerin zu 2., einer in den Niederlanden ansässigen Kapitalgesellschaft, zuzurechnen war.
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