FG Hamburg - Urteil vom 12.06.2003
VI 6/01
Normen:
EStG § 15 ; EStG § 49 ; AO § 12 ;
Fundstellen:
DStRE 2004, 570
EFG 2004, 548
IStR 2004, 205

Beschränkte Steuerpflicht bei Beteiligung an einer GmbH & Co. KG

FG Hamburg, Urteil vom 12.06.2003 - Aktenzeichen VI 6/01

DRsp Nr. 2004/3328

Beschränkte Steuerpflicht bei Beteiligung an einer GmbH & Co. KG

1. Zur Betriebsstätte einer vermögensverwaltenden Geprägegesellschaft nach nationalem und DBA-Recht 2. Keine beschränkte Steuerpflicht eines Niederländers hinsichtlich der Einkünfte einer deutschen Geprägegesellschaft aus einer Kapitalgesellschaft in einem Drittstaat

Normenkette:

EStG § 15 ; EStG § 49 ; AO § 12 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die angefochtenen Gewinnfeststellungs- und Gewerbesteuermessbescheide für die Streitjahre 1991 und 1992 sowie der Bescheid über den Einheitswert des Betriebsvermögens auf den 1.1.1991 nach Eintritt der Feststellungsverjährung ergangen sind, ob die Bescheide zutreffend adressiert wurden und ob bei der Ermittlung der Einkünfte und des steuerpflichtigen Betriebsvermögens der ehemaligen B GmbH & Co. KG (Beteiligungsgesellschaft), deren Rechtsnachfolgerin die Klägerin zu 1. ist, die Beteiligung an der B Limited (Brauerei) insoweit nicht berücksichtigt werden durfte, als diese der Kommanditistin und Klägerin zu 2., einer in den Niederlanden ansässigen Kapitalgesellschaft, zuzurechnen war.