BFH - Beschluß vom 23.09.1998
I B 53/98
Normen:
EStG § 1 Abs. 2 Nr. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 4 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 458

Beschränkte Steuerpflicht; Dienstverhältnis bei Zahlungen aus öffentlichen Kassen

BFH, Beschluß vom 23.09.1998 - Aktenzeichen I B 53/98

DRsp Nr. 1999/885

Beschränkte Steuerpflicht; Dienstverhältnis bei Zahlungen aus öffentlichen Kassen

1. Die unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 2 EStG setzt ein konkretes Dienstverhältnis zwischen dem ArbN und dem Kassenträger voraus. 2. Die beschränkte Steuerpflicht in § 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG bei Zahlungen aus einer öffentlichen Kasse setzt nicht voraus, dass ein Dienstverhältnis zwischen dem ArbN und dem Kassenträger besteht (Anschluss an Senats-Urt. v. 13.08.1997 - I R 65/95, BStBl II 198, 21).

Normenkette:

EStG § 1 Abs. 2 Nr. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 4 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist teilweise unzulässig, teilweise unbegründet.