FG München - Urteil vom 23.05.2001
1 K 3026/97
Normen:
EStG 1990 § 49 Abs. 1 Nr. 6 ; EStG § 21 Abs. 1 Nr. 3 ; EStG 1990 § 50a Abs. 4 Nr. 3 ; EStG 1990 § 50a Abs. 5 Satz 5 ; EStDV § 73g ; KStG § 8 Nr. 1 ; EStDV § 73a Abs. 2 ; UrhG § 2 Abs. 1 Nr. 1 ; UrhG § 137d ; UrhG § 2 Abs. 2 ; UrhG § 69c ; DBA-Schweiz 1971 Art. 12 Abs. 1 ; DBA-Schweiz 1971 Art. 28 Abs. 1 ; DBA-Schweiz 1971 Art. 28 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 1374

Beschränkte Steuerpflicht einer Schweizer AG durch Lizenzzahlungen einer inländischen Tochter für Vertriebsrecht an Standardsoftware; Besteuerungsrecht für Lizenzgebühren nach DBA-Schweiz; urheberrechtlicher Schutz für Computerprogramme; zeitlich begrenzte Überlassung eines Rechts

FG München, Urteil vom 23.05.2001 - Aktenzeichen 1 K 3026/97

DRsp Nr. 2001/16322

Beschränkte Steuerpflicht einer Schweizer AG durch Lizenzzahlungen einer inländischen Tochter für Vertriebsrecht an Standardsoftware; Besteuerungsrecht für Lizenzgebühren nach DBA-Schweiz; urheberrechtlicher Schutz für Computerprogramme; "zeitlich begrenzte" Überlassung eines Rechts

1. Überlässt eine in der Schweiz ansässige AG ihrer inländischen Tochtergesellschaft ein territorial begrenztes Vertriebs- und Verwertungsrecht für das Inland an einer Standardsoftware, verbunden mit weiteren Rechten der Tochtergesellschaft (zu Änderungen und inhaltlichen Verbesserungen des Programms bzw. zum Abschluss von Wartungsverträgen mit den Kunden) und gehen die urheberrechtlich geschützten Rechte der AG an dieser Software nach den geschlossenen Vereinbarungen nicht endgültig auf die Tochtergesellschaft über, so führen die (Lizenz-)Zahlungen der Tochtergesellschaft zur beschränkten Steuerpflicht der Schweizer AG nach § 49 Abs.1 Nr.6 i.V. § 21 Abs.1 Nr.3 EStG 1990 und unterliegen in voller Höhe dem Steuerabzug nach § 50a EStG.