FG Düsseldorf - Urteil vom 14.08.2003
15 K 6671/01 K, G
Normen:
EStG § 49 Abs. 1 Nr. 2a ; GewStG § 2 Abs. 1 ; AO § 12 Satz 1 ; DBA-Niederlande Art. 2 Abs. 1 Nr. 2 ;

Beschränkte Steuerpflicht; Inland; Betriebsstätte; DBA-Niederlande; Transportleistung; Subunternehmer; Logistikzentrum; Be- und Entladungsleistung; Verfügungsmacht - Inländisches Logistikzentrum eines ausländischen Unternehmens zur Erbringung von Dienst- und Transportleistungen als inländische Betriebsstätte

FG Düsseldorf, Urteil vom 14.08.2003 - Aktenzeichen 15 K 6671/01 K, G

DRsp Nr. 2005/12390

Beschränkte Steuerpflicht; Inland; Betriebsstätte; DBA-Niederlande; Transportleistung; Subunternehmer; Logistikzentrum; Be- und Entladungsleistung; Verfügungsmacht - Inländisches Logistikzentrum eines ausländischen Unternehmens zur Erbringung von Dienst- und Transportleistungen als inländische Betriebsstätte

1. Ein in den Niederlanden ansässiges Unternehmen, das sich aufgrund eines langfristigen Vertrages verpflichtet, unter Nutzung eines im Inland belegenen Logistikzentrums mit eigenem Personal Waren zum Zwecke der Weiterbeförderung durch eine als Subunternehmer fungierende inländische Tochterfirma umzuschlagen, unterhält unabhängig von der Zurechenbarkeit der Tätigkeit des Tochterunternehmens aufgrund der selbst erbrachten Leistungen eine der beschränkten Steuerpflicht unterliegende inländische Betriebsstätte, wenn die Ladezonen und LKW-Abstellplätze dauerhaft genutzt werden und seiner Verfügungsmacht unterliegen. 2. Eine gemeinschaftliche rechtliche oder tatsächliche Dispositionsbefugnis über die vorhandenen Abstellplätze reicht für die Begründung der Verfügungsmacht aus. 3. Be- und Entladungsleistungen aufgrund eines langfristigen Vertragsverhältnisses gehören nicht zu den unwesentlichen Hilfstätigkeiten i. S. d. Art. 2 Abs. 1 Nr. 2b DBA-NL.

Normenkette:

EStG § 49 Abs. 1 Nr. 2a ; GewStG § 2 Abs. 1 ; AO § 12 Satz 1 ;