FG Düsseldorf - Urteil vom 03.06.2005
8 K 3239/00 L
Normen:
EStG § 19 § 49 Abs. 1 Nr. 4 § 50 Abs. 5 Satz 4 Nr. 2 ; DBA-USA Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Art. 18 Abs. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2006, 214
EFG 2005, 1783

Beschränkte Steuerpflicht; Quellenbesteuerung; Antragsveranlagung; Wohnsitz; Drittland; Diskriminierungsverbot; Gleichheitsgrundsatz; Kapitalabfindung; Versorgungsanwartschaft; DBA-USA; Ruhegehalt; Zusatzentgelt; Besteuerungsrecht - Recht zur Besteuerung einer Abfindungszahlung aus Pensionsfonds nicht beim Ansässigkeitsstaat, sondern beim Quellenstaat

FG Düsseldorf, Urteil vom 03.06.2005 - Aktenzeichen 8 K 3239/00 L

DRsp Nr. 2005/12396

Beschränkte Steuerpflicht; Quellenbesteuerung; Antragsveranlagung; Wohnsitz; Drittland; Diskriminierungsverbot; Gleichheitsgrundsatz; Kapitalabfindung; Versorgungsanwartschaft; DBA-USA; Ruhegehalt; Zusatzentgelt; Besteuerungsrecht - Recht zur Besteuerung einer Abfindungszahlung aus Pensionsfonds nicht beim Ansässigkeitsstaat, sondern beim Quellenstaat

1. Die Einschränkung der Antragsveranlagung nach § 50 Abs. 5 Satz 4 Nr. 2 EStG 1997 auf beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer mit EU/EWR-Staatsangehörigkeit und EU/EWR-Ansässigkeit verstößt nicht gegen das gemeinschaftsrechtliche Diskriminierungsverbot oder den Gleichbehandlungsgrundsatz. 2. Eine Abfindungszahlung für das aufgrund einer Versorgungsvereinbarung während der inländischen Tätigkeit eines Arbeitnehmers in einem Pensionsfonds angesammelte Kapital stellt keine dem Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaates unterliegende ruhegehaltsähnliche Vergütung i. S. d. Art. 18 Abs. 1 DBA-USA, sondern ein nachträgliches Zusatzentgelt für die im Inland erbrachten Dienstleistungen dar.

Normenkette:

EStG § 19 § 49 Abs. 1 Nr. 4 § 50 Abs. 5 Satz 4 Nr. 2 ; DBA-USA Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Art. 18 Abs. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Erstattung von an den Beklagten abgeführten Steuerabzugsbeträgen.