BFH - Urteil vom 28.01.2004
I R 73/02
Normen:
EStG (1997) § 21 Abs. 1 Nr. 3 § 49 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 § 50a Abs. 4 S. 1, 2 ; EStDV (1997) § 73e ;
Fundstellen:
BB 2004, 1040
BFH/NV 2004, 869
BFHE 205, 174
BStBl II 2005, 550
DB 2004, 1403
DStR 2004, 809
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 11.12.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 2521/01

Beschränkte Steuerpflicht: Überlassung von Rechten an Personen

BFH, Urteil vom 28.01.2004 - Aktenzeichen I R 73/02

DRsp Nr. 2004/6218

Beschränkte Steuerpflicht: Überlassung von Rechten an Personen

»1. Eine Steueranmeldung gemäß § 73e EStDV enthält gegenüber dem Vergütungsschuldner eine Festsetzung dessen eigener Entrichtungssteuerschuld, die die beschränkte Steuerpflicht des Vergütungsgläubigers (= Steuerschuldners) voraussetzt. Im Rahmen des vom Vergütungsschuldner erhobenen Rechtsbehelfs ist die Anmeldung deswegen nicht nur daraufhin zu überprüfen, ob sie vom Vergütungsschuldner vorgenommen werden durfte, sondern auch, ob eine solche beschränkte Steuerpflicht tatsächlich vorliegt (Abgrenzung zu den Senatsbeschlüssen vom 13. August 1997 I B 30/97, BFHE 184, 92, BStBl II 1997, 700, und vom 25. November 2002 I B 69/02, BFHE 201, 114, BStBl II 2003, 189). 2. Überlässt eine ausländische Kapitalgesellschaft die ihr von einem Dritten eingeräumten Rechte an der Person eines Sportlers sowie das Recht, von diesem bestimmte Dienstleistungen zu verlangen, zur Durchführung einer Werbekampagne einem inländischen Unternehmen zur Nutzung, unterliegen die dafür gezahlten Vergütungen regelmäßig nur in jenem Umfang, in dem sie für die Überlassung der Rechte gezahlt werden, der beschränkten Steuerpflicht gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG und damit dem Steuerabzug gemäß § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG.