LAG Berlin-Brandenburg, vom 10.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Sa 2428/18
ArbG Berlin, vom 21.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 29 Ca 2016/18
Beschränkte Zulassung der Revision durch das LandesarbeitsgerichtAnforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde wegen DivergenzZulassungsvoraussetzungen einer Nichtzulassungsbeschwerde wegen DivergenzKeine identifizierbare wirtschaftliche und organisatorische Einheit bei einzelnen Abflugstationen oder Wet Lease eines Luftverkehrsunternehmens im Sinne eines TeilbetriebsübergangsGesamtbewertung aller Umstände zur Erkennung der Identität der wirtschaftlichen Einheit beim BetriebsübergangNichtzulassungsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung einer Rechtsfrage
BAG, Beschluss vom 24.10.2019 - Aktenzeichen 8 AZN 624/19
DRsp Nr. 2019/16670
Beschränkte Zulassung der Revision durch das LandesarbeitsgerichtAnforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde wegen DivergenzZulassungsvoraussetzungen einer Nichtzulassungsbeschwerde wegen DivergenzKeine identifizierbare wirtschaftliche und organisatorische Einheit bei einzelnen Abflugstationen oder Wet Lease eines Luftverkehrsunternehmens im Sinne eines TeilbetriebsübergangsGesamtbewertung aller Umstände zur Erkennung der Identität der wirtschaftlichen Einheit beim BetriebsübergangNichtzulassungsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung einer Rechtsfrage
Orientierungssatz:Das Landesarbeitsgericht kann die Zulassung der Revision im Berufungsurteil auf die Entscheidung über einen Nachteilsausgleichsanspruch beschränken und die Revision gegen die Entscheidung über den ebenfalls gestellten Kündigungsschutzantrag nicht zulassen. Bei dem von der (beschränkten) Zulassung erfassten Teil des Streitstoffs handelt es sich um einen eigenen Streitgegenstand und selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs. Zudem kann im Fall der Zurückverweisung kein Widerspruch zum unanfechtbaren Teil des Streitstoffs auftreten (Rn. 5, 6).
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