BAG - Beschluss vom 23.10.2019
8 AZN 636/19
Normen:
ArbGG § 72; ArbGG § 72a; BGB § 613a Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
AP ArbGG 1979 § 72a Nr. 103
AuR 2020, 45
EzA ArbGG 1979 / 72 Nr. 56
EzA-SD 2019, 16
NJW 2020, 355
NZA 2020, 71
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 15.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 431/18
ArbG Düsseldorf, vom 16.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 6868/17

Beschränkte Zulassung der Revision durch das LandesarbeitsgerichtBeschränkte Zulassung der Revision bei rechtlicher und tatsächlicher Selbstständigkeit des StreitstoffsÜberprüfung der beschränkten Revisionszulassung durch das RevisionsgerichtAnforderungen an eine erfolgreiche Nichtzulassungsbeschwerde bei mehreren Urteilsbegründungen des Landesarbeitsgerichts

BAG, Beschluss vom 23.10.2019 - Aktenzeichen 8 AZN 636/19

DRsp Nr. 2019/16818

Beschränkte Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht Beschränkte Zulassung der Revision bei rechtlicher und tatsächlicher Selbstständigkeit des Streitstoffs Überprüfung der beschränkten Revisionszulassung durch das Revisionsgericht Anforderungen an eine erfolgreiche Nichtzulassungsbeschwerde bei mehreren Urteilsbegründungen des Landesarbeitsgerichts

Orientierungssätze: 1. Die Zulassung der Revision kann nicht auf einzelne Rechtsfragen oder Anspruchselemente beschränkt werden. Grundsätzlich möglich ist dagegen die Beschränkung der Revisionszulassung auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs, der Gegenstand eines selbständig anfechtbaren Teil- oder Zwischenurteils sein oder auf den der Revisionskläger selbst seine Revision beschränken könnte (Rn. 9).