FG Hamburg - Urteil vom 28.02.2006
VI 351/03
Normen:
EStG § 1 § 49 ;
Fundstellen:
DStRE 2007, 204
EFG 2006, 1565

Beschränkte/unbeschränkte Einkommensteuerpflicht; vorweggenommene Werbungskosten als Einkünfte i.S. von § 49 EStG

FG Hamburg, Urteil vom 28.02.2006 - Aktenzeichen VI 351/03

DRsp Nr. 2006/20714

Beschränkte/unbeschränkte Einkommensteuerpflicht; vorweggenommene Werbungskosten als Einkünfte i.S. von § 49 EStG

1. Kann ein erwachsener Steuerpflichtiger in der im Inland befindlichen Wohnung seiner Mutter ein Zimmer nutzen, lebt aber weiterhin im Ausland, so begründet er keinen Wohnsitz im Inland. 2. Vorab entstandene Werbungskosten - hier Aufwendungen für ein im Ausland durchgeführtes Aufbaustudium - führen nur dann zu inländischen Einkünften i.S. von § 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG, wenn ein konkreter Bezug zu einer bestimmten Tätigkeit im Inland besteht. Hieran fehlt es, wenn nach dem Studium erstmals Bewerbungen bei Firmen im Inland vorgenommen werden.

Normenkette:

EStG § 1 § 49 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob für die Streitjahre ein verbleibender Verlustabzug zur Einkommensteuer (ESt)1995 und 1996 festzustellen ist.

Der 1966 geborene Kläger ist amerikanischer Staatsbürger und wuchs in den Vereinigten Staaten von Amerika auf. Sein Vater ist Amerikaner und lebt in Las Vegas, seine Mutter ist deutscher Herkunft, die Ehe ist seit 1985 geschieden. Im Verlaufe des Jahres 1993 kehrte die Mutter des Klägers nach Deutschland zurück.