BFH - Beschluss vom 31.03.2009
VII R 23/08
Normen:
VO Nr. 1788/2003/EG Art. 5k; VO Nr. 1788/2003/EG Art. 10 Abs. 3; VO Nr. 1788/2003/EG Art. 11 Abs. 2 S. 1; VO Nr. 1788/2003/EG Art. 11 Abs. 3 S. 1; MilchAbgV § 14;
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 1348
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 29.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 101/06
FG Hamburg, vom 29.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 100/06

Beschränkung der abgabenfreien Lieferung von Milch nach Ausnutzung der Referenzmenge durch einen Erzeuger in einem bestimmten Zeitraum; Bestehen der Möglichkeit des Wiederauflebens der abgabenfreien Milchlieferung in einem bestimmten Zeitraum; Vorlagefrage an den Europäischen Gerichtshof zum Umfang der Referenzmengen eines Erzeugers

BFH, Beschluss vom 31.03.2009 - Aktenzeichen VII R 23/08 - Aktenzeichen VII R 24/08

DRsp Nr. 2009/15294

Beschränkung der abgabenfreien Lieferung von Milch nach Ausnutzung der Referenzmenge durch einen Erzeuger in einem bestimmten Zeitraum; Bestehen der Möglichkeit des Wiederauflebens der abgabenfreien Milchlieferung in einem bestimmten Zeitraum; Vorlagefrage an den Europäischen Gerichtshof zum Umfang der Referenzmengen eines Erzeugers

1. Hat ein Erzeuger während eines Zwölfmonatszeitraums Milch an eine Molkerei geliefert und dadurch von seiner Referenzmenge Gebrauch gemacht, kann in demselben Zwölfmonatszeitraum weder von ihm noch von einem anderen Erzeuger auf die so ausgenutzte Referenzmenge Milch abgabenfrei geliefert werden. Die Übertragung einer bereits ausgenutzten Referenzmenge kann das Recht zur abgabenfreien Milchlieferung in dem betreffenden Zwölfmonatszeitraum nicht wieder aufleben lassen. 2. Dem EuGH werden folgende Fragen vorgelegt: a) Ist das Gemeinschaftsrecht, insbesondere Art. 5 Buchst. k VO Nr. 1788/2003 über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor, dahin zu verstehen, dass die Referenzmenge eines Erzeugers, der einen Betrieb während eines laufenden Zwölfmonatszeitraums von einem anderen Erzeuger übernommen hat, nicht die Menge umfasst, auf die während des betreffenden Zwölfmonatszeitraums von jenem anderen Erzeuger vor dem Betriebsübergang Milch geliefert worden ist?