FG Saarland - Beschluss vom 27.05.2021
1 V 1045/21
Normen:
GewStG § 2 Abs. 1 S. 1-2; GewStG § 3 Nr. 20 Buchst. c);

Beschränkung der Befreiung von der Gewerbesteuer auf die Tätigkeit der begünstigten Einrichtungen selbst (hier: Altenheim und Pflegeheim); Teilnahme des Besitzunternehmens an der Gewerbesteuerbefreiung des Betriebsunternehmens im Falle einer Betriebsaufspaltung

FG Saarland, Beschluss vom 27.05.2021 - Aktenzeichen 1 V 1045/21

DRsp Nr. 2021/11253

Beschränkung der Befreiung von der Gewerbesteuer auf die Tätigkeit der begünstigten Einrichtungen selbst (hier: Altenheim und Pflegeheim); Teilnahme des Besitzunternehmens an der Gewerbesteuerbefreiung des Betriebsunternehmens im Falle einer Betriebsaufspaltung

Tenor

Die Vollziehung der Bescheide über den Gewerbesteuermessbetrag für 2013 und 2015, jeweils vom 22. Dezember 2020, wird bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe einer abschließenden Einspruchsentscheidung ausgesetzt bzw. aufgehoben.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Entscheidung ergeht unanfechtbar.

Normenkette:

GewStG § 2 Abs. 1 S. 1-2; GewStG § 3 Nr. 20 Buchst. c);

Gründe

I.

Die Antragstellerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, an der A und B zu je 50 % beteiligt sind. A und B waren in den Streitjahren Eigentümer zu je 1/2 eines bebauten Grundstücks in X. Das Anwesen ist mit der Gesamtfläche von 4.503 qm an die C-GmbH zum Betrieb eines Alten- und Pflegeheims verpachtet. A und B waren bereits in den Streitjahren zu jeweils 50 % am Stammkapital der C-GmbH beteiligt und zugleich zu deren Geschäftsführern bestellt. Es liegt unstreitig eine Betriebsaufspaltung vor.