BGH - Beschluss vom 13.07.2021
AnwZ (Brfg) 62/19
Normen:
BRAO § 46 Abs. 5 S. 1; BRAO § 46a Abs. 1 S. 1 Nr. 3;
Fundstellen:
AnwBl 2021, 682
Vorinstanzen:
AnwGH Bayern, vom 22.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen BayAGH III-4-15/18

Beschränkung der Befugnis des Syndikusrechtsanwalts hinsichtlich Vertretung und Beratung auf Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers; Ausschluss einer Zulassung als Syndikusrechtsanwalt durch jede rechtsberatende Tätigkeit in Rechtsangelegenheiten eines Kunden des Arbeitgebers

BGH, Beschluss vom 13.07.2021 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 62/19

DRsp Nr. 2021/13575

Beschränkung der Befugnis des Syndikusrechtsanwalts hinsichtlich Vertretung und Beratung auf Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers; Ausschluss einer Zulassung als Syndikusrechtsanwalt durch jede rechtsberatende Tätigkeit in Rechtsangelegenheiten eines Kunden des Arbeitgebers

Es ist geklärt, dass es sich bei § 46 Abs. 5 Satz 1 BRAO um ein echtes Tatbestandsmerkmal, nicht nur um eine Beschränkung des zulässigen Tätigkeitsfeldes nach erteilter Zulassung handelt. Wird danach ein Anwalt - hier im Bereich der Schadensregulierung durch einen Versicherungsmakler - in Angelegenheiten der Kunden seines Arbeitgebers und nicht in Rechtsangelegenheiten seines Arbeitgebers tätig, fehlt es an der Erfüllung der tatbestandlichen Anforderungen für eine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt. Dabei ist für die Frage, in wessen Rechtsangelegenheiten der Anwalt tätig wird, prinzipiell nicht maßgeblich, ob er seine Tätigkeit unmittelbar gegenüber Kunden erbringt oder ob er seine Arbeitsleistung ausschließlich gegenüber dem Arbeitgeber erbringt, der dann über eine Weitergabe des Inhalts der Arbeitsleistung an Kunden entscheidet. Im Übrigen schließt jede rechtsberatende Tätigkeit in Rechtsangelegenheiten eines Kunden des Arbeitgebers - hier im Bereich der Schadensregulierung - unabhängig von deren Umfang grundsätzlich eine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt aus.