BGH - Beschluss vom 09.11.2020
AnwZ (Brfg) 60/19
Normen:
BRAO § 46 Abs. 2; BRAO § 46a Abs. 1 S. 1 Nr. 3;
Vorinstanzen:
AnwGH Baden-Württemberg, vom 09.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen AGH 28/18 I

Beschränkung der Befugnis eines Syndikusrechtsanwalts zur Beratung und Vertretung auf die Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers als Voraussetzung für die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt

BGH, Beschluss vom 09.11.2020 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 60/19

DRsp Nr. 2020/18516

Beschränkung der Befugnis eines Syndikusrechtsanwalts zur Beratung und Vertretung auf die Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers als Voraussetzung für die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt

Die Befugnis des Syndikusrechtsanwalts zur Beratung und Vertretung beschränkt sich auf die Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers. Hierbei handelt es sich nicht lediglich um eine Beschränkung der Rechtsdienstleistungsbefugnis des Syndikusrechtsanwalts, sondern um eine echte Tatbestandsvoraussetzung für die Zulassung. Eine Tätigkeit in Rechtsangelegenheiten eines Kunden des Arbeitgebers stellt keine Rechtsangelegenheit des Arbeitgebers dar, selbst wenn sich dieser zu einer Beratung des Kunden verpflichtet hat.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 9. September 2019 an Verkündungs statt zugestellte Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Baden-Württemberg abgeändert.

Der Bescheid der Beklagten vom 19. Juni 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. Dezember 2018 wird aufgehoben.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre Kosten selbst.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 25.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 46 Abs. 2; BRAO § 46a Abs. 1 S. 1 Nr. 3;

Gründe

I.