Die Beschwerde hat keinen Erfolg, weil ihre Begründung entweder nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht oder weil Zulassungsgründe nicht vorliegen.
1.
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) rügt die Verletzung von Verfahrensrecht.
a)
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