FG Baden-Württemberg - Beschluss vom 26.06.2008
10 V 2450/08
Normen:
EStG (2006) § 9 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 ; EStG (2006) § 10 Abs. 1 Nr. 2a ; EStG (2006) § 10 Abs. 3 ; EStG (2006) § 10 Abs. 4a ; EStG (2006) § 12 ; EStG (2006) § 22 Nr. 1 S. 3a ; EStG (2006) § 22 Nr. 1 S. 3aa ; EStG (2006) § 22 Nr. 1 S. 3 S. 3 ; EStG (2006) § 39a Abs. 1 Nr. 1 ;

Beschränkung der Entfernungspauschale auf die einfache Wegstrecke; Finanzgerichtskosten als Werbungskosten

FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.06.2008 - Aktenzeichen 10 V 2450/08

DRsp Nr. 2008/16222

Beschränkung der Entfernungspauschale auf die einfache Wegstrecke; Finanzgerichtskosten als Werbungskosten

1. Der in § 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG 2006 normierten Entfernungspauschale kommt Abgeltungswirkung zu, so dass es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, wenn als Werbungskosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte nur die einfache Wegstrecke berücksichtigt wird. 2. Das aus dem Gleichheitssatz folgende Gebot der Besteuerung nach der objektiven finanziellen Leistungsfähigkeit erfordert verfassungsrechtlich nicht, dass der Gesetzgeber stets den gewillkürten Aufwand kostendeckend berücksichtigt, sondern lässt es zu, dass nur ein typisiert festgelegter Betrag steuerlich anerkannt wird. 3. Gerichtskosten wegen der streitigen Eintragung eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte sind nicht zwingend Erwerbsaufwendungen, auch wenn erst die Berufstätigkeit die Eintragung des Freibetrags erforderlich macht.