FG Düsseldorf - Urteil vom 06.05.2015
7 K 3885/14 E
Normen:
EStG § 20 Abs. 2; EStG § 20 Abs. 6; EStG § 23 Abs. 3; EStG § 43a Abs. 3 S. 2;

Beschränkung der Feststellung eines höheren Verlustabzug im Verfahren über die Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs auf das Jahr des Abzugs

FG Düsseldorf, Urteil vom 06.05.2015 - Aktenzeichen 7 K 3885/14 E

DRsp Nr. 2016/14829

Beschränkung der Feststellung eines höheren Verlustabzug im Verfahren über die Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs auf das Jahr des Abzugs

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 20 Abs. 2; EStG § 20 Abs. 6; EStG § 23 Abs. 3; EStG § 43a Abs. 3 S. 2;

Tatbestand

Die Kläger sind zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Ehegatten. Sie erzielten in den Streitjahren Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, aus Vermietung und Verpachtung, aus privaten Veräußerungsgeschäften sowie aus Kapitalvermögen.

Mit Bescheid über die gesonderte Feststellung eines verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer auf den 31.12.2008 stellte der Beklagte verbleibende Verlustvorträge aus privaten Veräußerungsgeschäften für den Kläger in Höhe von 349.508 EUR und für die Klägerin von 284.358 EUR fest.