FG Niedersachsen - Urteil vom 17.09.2015
1 K 147/12
Normen:
BewG § 183 Abs. 1; BewG § 183 Abs. 2; BewG § 198;

Beschränkung der gerichtlichen Überprüfung vom Mitteilungen der Gutachterausschüsse für Grundstückswerte auf offensichtliche Unrichtigkeiten

FG Niedersachsen, Urteil vom 17.09.2015 - Aktenzeichen 1 K 147/12

DRsp Nr. 2016/541

Beschränkung der gerichtlichen Überprüfung vom Mitteilungen der Gutachterausschüsse für Grundstückswerte auf offensichtliche Unrichtigkeiten

Die gerichtliche Überprüfung vom Mitteilungen der Gutachterausschüsse für Grundstückswerte ist auf offensichtliche Unrichtigkeiten beschränkt.

Normenkette:

BewG § 183 Abs. 1; BewG § 183 Abs. 2; BewG § 198;

Tatbestand

Streitig ist, ob der Beklagte den Grundstückswert zutreffend angesetzt hat.

Der Grundbesitz ... in Z ging am ... Juli 2010 im Wege der Erbfolge auf die Erbengemeinschaft Y bestehend aus der Klägerin und der Beigeladenen zu je 1/2 über.

Ausweislich der Einheitswertakte ist das Grundstück mit einem ... errichteten Zweifamilienhaus ... bebaut. ...

Sowohl die Klägerin als auch die Beigeladene reichten je eine Erklärung zur Feststellung des Bedarfswerts ein. Die Beigeladene erklärte, es sei fraglich, ob auf dem freien Immobilienmarkt ein Preis von 180 €/qm laut Bodenrichtwertkatalog für das Objekt erzielt werden könne, auch weil die Gesamtgröße des Grundstücks XXX qm betrage. Die Schäden an dem Objekt seien erheblich, so dass ein Verkauf oder eine Vermietung nicht realisierbar sei. In einigen Bereichen herrsche dringend erforderlicher und umfangreicher Sanierungsbedarf ... . Sie schätze die Aufwendungen zur Beseitigung von Baumängeln auf XX.XXX €.