BFH - Urteil vom 14.03.2007
XI R 1/06
Normen:
EStG § 3 Nr. 45; GG Art. 3 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1481
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 21.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1059/03

Beschränkung der Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 45 EStG auf ArbN

BFH, Urteil vom 14.03.2007 - Aktenzeichen XI R 1/06

DRsp Nr. 2007/11407

Beschränkung der Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 45 EStG auf ArbN

Die Regelung des § 3 Nr. 45 EStG, wonach die Vorteile von ArbN aus der privaten Nutzung von betrieblichen PC und Telekommunikationsgeräten steuerfrei gestellt wird, verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz (Bestätigung des BFH-Urt. v. 21.6.2006 XI R 50/05, BStBl II 2006, 715).

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 45; GG Art. 3 Abs. 1;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Kläger betreibt in A in dem den Klägern gehörenden Einfamilienhaus ein Ingenieurbüro für Bauwesen.

Im Rahmen einer im Jahr 2002 beim Kläger durchgeführten Betriebsprüfung stellte der Prüfer u.a. fest, dass der Kläger keinen Eigenverbrauch für private Telefonnutzung angesetzt hatte. Der Prüfer erhöhte den Gewinn insoweit um 417,60 DM (360 DM zuzüglich 16 % Umsatzsteuer von 57,60 DM).

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) folgte dieser Beurteilung. Den Einspruch der Kläger wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 19. Februar 2003 als unbegründet zurück.