I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Kläger betreibt in A in dem den Klägern gehörenden Einfamilienhaus ein Ingenieurbüro für Bauwesen.
Im Rahmen einer im Jahr 2002 beim Kläger durchgeführten Betriebsprüfung stellte der Prüfer u.a. fest, dass der Kläger keinen Eigenverbrauch für private Telefonnutzung angesetzt hatte. Der Prüfer erhöhte den Gewinn insoweit um 417,60 DM (360 DM zuzüglich 16 % Umsatzsteuer von 57,60 DM).
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) folgte dieser Beurteilung. Den Einspruch der Kläger wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 19. Februar 2003 als unbegründet zurück.
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