FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 22.01.2016
4 K 1572/14
Normen:
EStG § 33 Abs. 1; EStG § 33 Abs. 2 S. 1; EStG § 9 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
DStRE 2017, 905

Beschränkung des Betriebsausgaben- oder Werbungskostenabzugs von Strafverteidigungskosten auf eine eindeutig der steuerbaren beruflichen Sphäre zuzuordnende Tat

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.01.2016 - Aktenzeichen 4 K 1572/14

DRsp Nr. 2016/3427

Beschränkung des Betriebsausgaben- oder Werbungskostenabzugs von Strafverteidigungskosten auf eine eindeutig der steuerbaren beruflichen Sphäre zuzuordnende Tat

1. Ein Betriebsausgaben oder Werbungskostenabzug von Strafverteidigungskosten kommt nur bei einer eindeutig der steuerbaren beruflichen Sphäre zuzuordnenden Tat in Betracht2. Der Veranlassungszusammenhang mit der Berufstätigkeit ist bei einer vorsätzlich begangenen Straßenverkehrsgefährdung nicht gegeben. Das Fahren mit erheblich überhöhter Geschwindigkeit an unübersichtlicher Stelle beruht auf einer in der Person des Steuerpflichtigen liegenden rücksichtslosen Verkehrsgesinnung.3. Kosten der Strafverteidigung, die einem wegen einer vorsätzlichen Tat verurteilten Steuerpflichtigen entstanden sind, sind nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar. Es fehlt an der Zwangsläufigkeit des Aufwendungen, da die Straftat selbst nicht unausweichlich war, sondern entgegen einem Verbot bewusst herbeigeführt wurde.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 33 Abs. 1; EStG § 33 Abs. 2 S. 1; EStG § 9 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Streitig ist die steuerliche Berücksichtigung von Strafverteidigungskosten.