FG Baden-Württemberg - Urteil vom 28.07.2014
11 K 3629/13
Normen:
ErbStG § 16 Abs. 2; ErbStG § 16 Abs. 1; ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; ErbStG § 2 Abs. 1 Nr. 1; ErbStG § 2 Abs. 1 Nr. 3; ErbStG § 10 Abs. 1 S. 1; BewG § 121; DBA CHE Art. 11; AEUV Art. 63; AEUV Art. 65;
Fundstellen:
BB 2014, 2457

Beschränkung des Freibetrags bei beschränkter Erbschaftsteuerpflicht (Schweiz) verstößt gegen unionsrechtlich gewährte Kapitalverkehrsfreiheit

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.07.2014 - Aktenzeichen 11 K 3629/13

DRsp Nr. 2014/14259

Beschränkung des Freibetrags bei beschränkter Erbschaftsteuerpflicht (Schweiz) verstößt gegen unionsrechtlich gewährte Kapitalverkehrsfreiheit

Die Beschränkung des Freibetrags bei beschränkter Erbschaftsteuerpflicht verstößt gegen die unionsrechtlich gewährte Kapitalverkehrsfreiheit, wenn sowohl der Erblasser als auch der Erbe in der Schweiz ansässig sind und der Erwerb von Todes wegen sowohl inländisches als auch ausländisches Vermögen erfasst.

1. Die gegenüber der Klägerin auf den Erwerb von Todes wegen nach ihrem Ehemann A.V. – zuletzt im Änderungsbescheid vom 18. Juli 2014 – erfolgte Festsetzung von Erbschaftsteuer wird aufgehoben.

2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 EUR, darf sie nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe des darin festgesetzten Erstattungsbetrages erfolgen. In anderen Fällen kann der Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

ErbStG § 16 Abs. 2; ErbStG § 16 Abs. 1; ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; ErbStG § 2 Abs. 1 Nr. 1; ErbStG § 2 Abs. 1 Nr. 3; ErbStG § 10 Abs. 1 S. 1; BewG § 121; DBA CHE Art. 11; AEUV Art. 63;