FG München - Beschluss vom 31.07.2008
8 V 1588/08
Normen:
GewStG (2002) § 7 S. 2 Nr. 2 ; GewStG (2002) § 10a S. 4 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; GG Art. 14 ; FGO § 69 Abs. 2 ; FGO § 69 Abs. 2 S. 2 ; AO § 5 ; AO § 163 S. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 1736

Beschränkung des Verlustausgleichs gem. § 10a GewStG bei Gesellschafterwechsel; Keine bewusst in Kauf genommene gesetzgeberische Härte

FG München, Beschluss vom 31.07.2008 - Aktenzeichen 8 V 1588/08

DRsp Nr. 2008/18277

Beschränkung des Verlustausgleichs gem. § 10a GewStG bei Gesellschafterwechsel; Keine bewusst in Kauf genommene gesetzgeberische Härte

1. Es ist ernstlich zweifelhaft, ob § 10a GewStG in der für das Streitjahr 2005 geltenden Fassung den verfassungsrechtlichen Geboten, die Ertragssteuerbelastung an der finanziellen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen auszurichten (sog. objektives Nettoprinzip) und eine verfassungswidrige Übermaßbesteuerung zu vermeiden, entspricht, soweit auch im Fall eines Gesellschafterwechsels der Verlustausgleich betragsmäßig begrenzt wird, obwohl zu diesem Zeitpunkt feststeht, dass ein späterer Verlustausgleich, soweit er dem ausgeschiedenen Gesellschafter zuzurechnen war (§ 10a Satz 4 GewStG), nicht mehr möglich sein wird. 2. Den Gesetzesmaterialien kann nicht entnommen werden, dass der Gesetzgeber überhaupt gesehen hat, dass im Fall eines Gesellschafterwechsels die angepeilte Verluststreckung ins "Leere" geht und sich die beabsichtigte temporäre Begünstigung der Kommunen zur definitiven Belastung für die Gesellschaft verfestigt. Von einer bewusst in Kauf genommenen Härte des Gesetzgebers kann daher nicht ausgegangen werden. Dieser Umstand ist im Rahmen der Ermessensentscheidung über einen Antrag auf abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen gemäß § 163 AO zu berücksichtigen.

Normenkette: