FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 17.02.2009
3 K 1132/07
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b; EStG § 9 Abs. 5 S. 1; FGO § 100 Abs. 1 S. 4; GG Art. 3 Abs. 1;
Fundstellen:
EFG 2009, 651

Beschränkung des Werbungskostenabzugs für ein häusliches Arbeitszimmer

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.02.2009 - Aktenzeichen 3 K 1132/07

DRsp Nr. 2009/6371

Beschränkung des Werbungskostenabzugs für ein häusliches Arbeitszimmer

1. Es besteht ein berechtigtes Interesse an einer Fortsetzungsfeststellungsklage, wenn sich bei gleich bleibender Rechtslage die Streitfrage für künftige Verfahren (hier: Lohnsteuerermäßigungsverfahren) in gleicher Weise stellt. 2. Die Beschränkung des Abzugs von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nach § 9 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG i.d.F. des StÄndG 2007 verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz. 3. Bei der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Aufwendungen, die eine Berührung mit der privaten Lebensführung aufweisen, besteht für den Gesetzgeber ein erheblicher Typisierungsspielraum. 4. Die im StÄndG 2007 bei der Berücksichtigung von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer vorgenommene Differenzierung nach dem Mittelpunkt der erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit ist durch Typisierungs- und Vereinfachungszwecke gerechtfertigt. 5. Aufwendungen eines Lehrers für ein häusliches Arbeitszimmer stellen keine zwangsläufigen pflichtbestimmten Aufwendungen dar.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b; EStG § 9 Abs. 5 S. 1; FGO § 100 Abs. 1 S. 4; GG Art. 3 Abs. 1;

Tatbestand:

Streitig ist noch, ob die Nichteintragung eines Freibetrages für ein Arbeitszimmer auf den Lohnsteuerkarten 2007 rechtswidrig war.